AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kirner Treppenbau e. K.
Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen ( im folgenden kurz AGB ) gelten für Verträge zwischen Kirner Treppenbau e. K. ( im folgenden kurz Unternehmer genannt) vertreten durch den Inhaber Herr Carsten Kirner Weißerlenstr. 1b, 79108 Freiburg, Telefon 0761/15615780 und Ihren Kunden ( im folgenden Auftragnehmer genannt ). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
1.Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht.
2. Weitere Vertragsbedingungen
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Fall erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Ein mündlich erteilter Auftrag wird nur durch eine schriftliche Bestätigung des Unternehmers wirksam.
2.2 Lieferverzögerung
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, recht-mäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.3 Mängelrüge
Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr gelten gemacht werden.
2.4 Mangelverjährung
Die Mangelverjährung bei Vertragen mit Unternehmen, die keine Bauleistung betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.
2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Es gelten Tollerranzen der DIN 18065 Treppenbau. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen. Bei der Treppen-montage müssen Gerüste und Bautreppen entfernt sein. Ist das nicht der Fall werden die Zusatzosten in Rechnung gestellt.
2.6 Anlieferung
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt. Bei der Montage muss das Treppenloch frei von Gerüst und Bautreppen sein. Bei Demontage durch die Firma Kirner wird die Zeit in Rechnung gestellt.
2.7 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, ist festgelegt 30 % bei Auftragserteilung, 40 % bei Aufmaß ca. 8 Wochen vor Montage und 30 % nach Montage.
2.8 Fälligkeit
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2.9 Gleitklausel
„Sollte sich der Einkaufspreis/Marktpreis für benötigte Materialien(insbesondere Holz/Metall/Glas) unsere Auftragsbestätigung zum Zeitpunkt des Einbaus gegenüber dem Zeitpunkt der Auftragsbestägigungserstellung um mehr als fünf Prozent nachweislich erhöht haben, ändert sich der Einheitspreis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position.Wir erlauben uns die Materialpreis Erhöhung nach zu berechnen.
3. Förmliche Abnahme
Die Abnahme der Treppe hat unverzüglich nach Lieferung und ggf. nach Montage zu erfolgen. Hat der Auftraggeber die Treppe in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer verpflichtet sich nach der Montage die Treppe/Geländer abzunehmen. Geschieht das nicht gilt sie nach 12 Tagen als Mängel frei abgenommen. Die Gewährleistung beginnt 12 Tage nach Montage der Treppe.
4. Pauschalierter Schadenersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringen Schaden nachzuweisen.
5. Technische Hinweise
5.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen
sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und nach zustellen
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Bei der Montage von Treppen und Geländern dürfen Wände keinen Fertiganstrich Tapete oder Beschichtung haben. Ist dies doch der Fall, kann keine Haftung oder Schadenersatz übernommen werden.
– Silikonfugen sind Zusatzleistungen die nicht in der Treppenmontage enthalten sind. (Sie werden separat in Rechnung gestellt).
– Bei der Montage dürfen keine Fertigböden verlegt sein.
Es gelten für alle Leistungen und Lieferungen die jeweils gültige DIN Güte- und Maßbestimmungen insbesondere die DIN 68368 Laubschnittholz für Treppenbau Gütebedingungen sowie die DIN 18065 Wohnhaustreppen-Maße.
– Der Bauherr hat bei der Treppenmontage auf alle Wasser-, Strom- und sonstige Leitungen hinzuweisen. Ohne schriftlichen Hinweis kann keine Haftung übernommen werden.
– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußboden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasur Art und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln.
– Statische Nachweise und Berechnungen werden in Rechnung gestellt. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich etwas anders Vereinbart wurde. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragsnehmer entstehen.
5.2 Achtung: Holz ist ein Naturprodukt, Mustertafeln, Materialausschnitte, Drucke und Textilbeschreibunge dienen zur Informationen. Mit Wechselfällen der Natur ist zu rechnen. Es können große Abweichungen bestehen. Unterschiede zwischen den einzelnen Werkteilen sowie Naturfehler sind kein Reklamationsgrund. Beizfarben können auf Massivholz lebhafte Schattierungen aufweisen, besonders an Längsstößen, gerundeten Teilen, an Stirnenden, und bei Bauteilen, die erst bei der Montage eingepasst werden. Bei über 2 m langen Bauteilen und allen Übergängen, Krümmlingen in gerade Teile sind Längsstöße oder Verzinkungen möglich, bei rundgeleimten Bauteilen Furnierstöße. Nach Auslieferung auftretende Rissbildungen oder Verzug von Holzteilen sowie Abzeichnen von Leimfugen die auf Witterungseinflüsse, Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen zurückzuführen sind, bilden keinen Reklamationsgrund und eine Schadensersatzpflicht ist ausgeschlossen.
5.3 Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur) insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe, und Ähnliches) liegen und üblich sind.
5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Paket) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) sorge zu tragen.
6. Zahlung
– Preise verstehen sich immer in Euro zzgl. MwSt
– Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen
6.1 Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Zahlt der Kunde nicht, können wir dem Kunden eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so haben vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen. Außerdem dürfen wir die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen. Es gelten die schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen, Abschlagszahlungen sind sofort ohne Abzug fällig. Auch die vorbehaltslose Annahme einer als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt unsererseits eine Nachforderung nicht aus.
6.2 Massenabweichungen, die sich auf Grund einer nachträglichen Änderung der Planung oder Bauausführung gegenüber der Vereinbarung ergeben, berechtigen uns gem. § 2 Nr. 7VOB/B auch im Falle eines Pauschalpreisvertrages zur Geltendmachung zusätzlicher Vergütung. Mehrleistung
gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden hierbei entsprechend dem Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.
7. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittener oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den , den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
9. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
10. Streitbelegung
Der Auftragnehmer ist weder zur Teilnahme an Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet, noch ist er hierzu bereit.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Gericht unseres Firmensitzes, es steht uns jedoch frei, ein anderes zuständiges Gericht anzurufen.